Ein von MMag. Clemens Kaupa (Institut für Europarecht der Uni Wien) erstelltes Gutachten sieht europarechtlich erheblichen Handlungsspielraum bei der Einschränkung sämtlicher Formen des Glücksspiels. Sowohl beim konventionellen Glücksspiel als auch im Online-Bereich stellt der EuGH nationalen und regionalen Einschränkungen und Verboten keine Hürden in den Weg. So heißt es beispielsweise im Gutachten:
„Der EuGH ist im Bereich Glückspiel und Sportwetten außergewöhnlich zurückhaltend, und gewährt den Mitgliedstaaten einen im Vergleich zu anderen Dienstleistungsbereichen ungewöhnlich breiten Ermessensspielraum. Der EuGH sieht Glückspiele und Sportwetten als ein moralisch-sittlich aufgeladenes Thema, welches das Gericht als Prärogative der Mitgliedstaaten versteht („nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaats“). Von Beschränkungen, Reglementierungen, über Konzessionierungsverfahren, Monopole bis hin zu vollständigen Verboten akzeptiert der EuGH im Wesentlichen jegliche nationale Regelung, soweit diese kohärent ausgestaltet ist und dem Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität dienen. In seinen jüngeren Entscheidungen hat der EuGH die Anforderungen an nationale Monopolsysteme verschärft, so dass diese auch tatsächlich der Erreichung dieser Ziele dienen müssen, um rechtfertigbar zu bleiben. Die Frage, ob Glückspiel oder Sportwetten in anderen Staaten zugelassen sind ist irrelevant. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der EuGH in keinster Weise in Richtung Liberalisierung des Glückspielsektors tendiert.“
Die kürzlich von Kreutzer Fischer & Partner im Online-Standard vertretene These, dass durch Restriktionen bei den Automaten immer mehr SpielerInnen ins Internet abtauchen, mag mit viel Bemühen an Hand der leichten Rückgänge beim konventionellen Glücksspiel und der minimalen Zuwächse beim Online-Glücksspiel herausgelesen werden. Doch abgesehen davon, dass die Umsätze des konventionellen Glücksspiels immer noch 14 (!) mal so groß sind wie jene im Internet, können auch Onlinespiele aus europarechtlicher Sicht beschränkt werden.
„Das Anbieten von Glückspiel und Sportwetten über das Internet unterscheidet sich in keiner Weise von der oben ausgeführten Rechtslage. Selbst wenn ein Anbieter seinen Sitz in einem Staat hat, in dem es legal Glückspiel und Sportwetten anbieten kann (etwa weil er Inhaber einer Konzession ist), so ist die Rechtslage des Ziellandes, in dem die Leistung angeboten wird, ausschlaggebend. Ein Verbot, eine Beschränkung, ein Monopol oder ein Konzessionierungssystem gilt daher auch im Online-Bereich.“
Es ist offenkundig nicht so, dass der Glücksspielhydra gleich neue Köpfe nachwachsen. Das Glücksspiel ist in den Griff zu bekommen, wenn der entsprechende politische Wille da ist.